Wer sind wir?

Wir sind ein Team aus engagierten Bürger:innen, die seit 24. Februar 2022 sich zusammengetan haben, um den Folgen des russischen Angriffskrieges in der Ukraine entgegenzuwirken. Zusammen haben wir schon sehr viel erreicht und haben noch einiges vor.

Über uns 

Um den Folgen des russischen Angriffskrieges in der Ukraine entgegenzuwirken, haben sich mehrere engagierte Aachener am 24. Februar 2022 zusammengeschlossen. Von den ersten Tagen haben wir die Rolle der Interessenvertreter der ukrainischen Gemeinschaft in der Städteregion Aachen übernommen. Zu unseren wichtigsten Aufgaben gehörten die Versorgung und Unterkunftssuche für ukrainische Kriegsgeflüchtete, Sammeln und Transport humanitärer Hilfe für die Ukraine, Organisation von Demonstrationen und vieles mehr. 
Schnell ist daraus ein festes und vertrautes Team entstanden. Unsere gemeinsamen Ziele und Zukunftsvisionen haben uns dazu bewegt, einen Verein „Ukrainer in Aachen“ zu gründen. Dadurch möchten wir uns als dauerhafter und verlässlicher Partner für alle Akteure in der Städteregion Aachen etablieren. 
Gemeinsam stellen wir uns den Herausforderungen dieses brutalen Krieges und verpflichten uns dem Erhalt der demokratischen Friedensordnung in Deutschland und in Europa. 

Unsere Grundsätze

Unser Verein ist gemeinnützig. Wir sind parteipolitisch neutral, überkonfessionell und treten für Toleranz und Völkerverständigung ein. Wir unterstützen die demokratische Grundordnung und Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine, Deutschland und Europa. 

Unsere Vision

Entwicklung einer starken und engen Partnerschaft zwischen der Ukraine und Deutschland für die gemeinsame Zukunft in einem freien demokratischen Europa.

Unsere Mission

Mit unserem Beitrag möchten wir uns für die Unabhängigkeit der Ukraine einsetzen, Kriegsgeflüchtete unterstützen und die ukrainische Geschichte, Kultur und Tradition näherbringen.  

Unsere Ziele

  • Gründung des ukrainischen Kulturzentrums in der Städteregion Aachen zur Unterstützung der ukrainischen Gemeinschaft
  • Förderung der ukrainischen Kultur und Traditionen in Deutschland sowie des deutsch-ukrainisches Kulturaustausches
  • Sensibilisierung und Aufklärungsarbeit über die ukrainische Geschichte und Gegenwart
  • Unterstützung der ukrainischen Kriegsgeflüchtete bei der Integration in die deutsche Gesellschaft
  • Unterstützung der Projekte im Rahmen der Städtepartnerschaft zwischen Aachen und Chernihiv, Ukraine

Was wir schon gemacht haben

  • Transport von mehreren Tonnen der humanitären Hilfe in die Ukraine
  • Organisation von Benefizkonzerten und Informationsveranstaltungen
  • Betreuung von ukrainischen Flüchtlingsfamilien
  • Durchführung von Sprachkursen für die ukrainischen Kriegsvertriebenen
  • Mitorganisation von Sommercamps für die ukrainische Kinder


Die Satzung

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§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Ukrainer in Aachen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist in erster Linie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO). In diesem Zusammenhang sollen auch Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer voStraftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO) durchgeführt oder unterstützt werden. Darüber hinaus soll auch die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) sowie die Förderung der Erziehung und Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) verfolgt werden.
(3) Der Satzungszweck wird im In- und Ausland verfolgt, erstreckt sich aber insbesondere auf die Kriegs- und Krisengebiete der Ukraine. Die Erreichung dieser Ziele wird vorrangig durch folgende Aktivitäten verwirklicht:
a) Unterstützung von geflüchteten ukrainischen Bürgern in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine sowie Organisation und Transport der humanitären Hilfe in die Ukraine. Dies wird durch Spendensammeln sowie auch durch Organisation verschiedener Veranstaltungen für Geflüchtete organisiert.
b) Zurverfügungstellung von Hilfsmitteln, Bekleidung und Alltagsgegenständen, die als Sachspenden gesammelt oder günstig eingekauft werden.
c) Überlassung von medizinischen Geräten und Hilfsmitteln an Institutionen und anerkannte gemeinnützige Organisationen, die im Gesundheitswesen oder in der sozialen Hilfe tätig sind. Hierzu sollen vor allem, gespendete und zur Vernichtung anstehende Heil- und Hilfsmittel an hilfsbedürftige Menschen weitergereicht werden. Aber auch der Einkauf von Heil- und Hilfsmitteln sowie medizinischen
Instrumenten zu günstigen Preisen gehört zu Arbeit des Vereins, ebenso wie die Lieferung in die Zielländer.
d) Solidarische Entwicklungszusammenarbeit zur Verbesserung des Gesundheitswesens in der Ukraine, darunter Projekte für die medizinische, physiotherapeutische und psychologische Rehabilitation der in Unfälle, Katastrophen und militärischen Auseinandersetzungen verletzten Menschen.
e) Durchführung gemeinsamer Kultur-, Kunst- und Sportveranstaltungen (letztere sollen in erster Linie der Völkerverständigung und Stärkung der internationalen Gesinnung und nicht dem Sport an sich dienen) mit Bürger:innen verschiedener Nationen, wie z.B. Konzerte, Lesungen, Kunstausstellungen, Vorträge, Seminare, Wettbewerbe, Ausstellungen, Feste, Diskussionsrunden und Infoabenden.
f) Durchführung von Sprachkursen, Nachhilfeunterricht, Geschichtsunterricht, Musik- und Kunstunterricht und ähnlichem.
g) Unterstützung und Förderung der Städtepartnerschaft zwischen Aachen und Chernihiv, Ukraine. Die Aufgaben des Vereins liegen darin, Informationen über beide Partnerstädte zu vermitteln, Begegnungen, Studienaufenthalte, Freizeitveranstaltungen, sportliche Aktivitäten und Künstleraustausch zu fördern und damit zur Freundschaft zwischen den Menschen von Aachen und Chernihiv sowie zur internationalen Zusammenarbeit beizutragen und in Aachen Informationen über die geschichtlichen und die politischen Zusammenhänge Chernihiv‘s, Ukraine und der ukrainischen Kultur anzubieten.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Vor- und Namens, Geburtsdatums, der Adresse schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
(4) Die Vereinsmitglieder teilen sich ein in:
(a) Ordentliche Mitglieder
- Natürliche Personen im Alter ab 18 Jahren
- Juristische Personen, deren Vertreter namentlich zu benennen sind.
(b) Außerordentliche Mitglieder
- Jugendliche unter 18 Jahren
(c) Ehrenmitglieder
- Natürliche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie werden durch den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und müssen durch diese bestätigt werden.
d) Fördernde Mitglieder
- Natürliche und juristische Personen, die die Zwecke des Vereins besonders unterstützen. Über Aufnahme und Dauer der Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft im Verein bei juristischen Personen endet mit deren Erlöschen.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt bzw. in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder sich in sonstiger Weise wegen grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht;
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
(4) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschuss binnen 4 Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit in außerordentlicher oder ordentlicher Sitzung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Beitragspflichtig sind alle Mitglieder. Die Beiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf Personen.
(2) Der Verein wird immer von zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten.
(3) Der Vorstand wird von einem Vorstandsmitglied einberufen. Die anwesenden Vorstandsmitglieder sind immer beschlussfähig. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandmitgliedes, das den Vorstand einberufen hat. Über Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem den Vorstand einberufenen Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
(4) Der Vorstand ist befugt, durch einstimmigen Beschluss, einen Vertreter zu ernennen, der berechtigt ist, Rechtsgeschäfte für den Verein vorzunehmen. Der Umfang der Vertretungsbefugnis ist ebenfalls in diesem Beschluss festzulegen und kann inhaltlich, wie auch vom Umfang her begrenzt werden. Zudem ist in diesem Beschluss festzulegen, ob der Vertreter einzelvertretungsberechtigt ist oder den Verein nur gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertreten kann.

§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Auswahlgremien, einen Beirat usw. In dem Fall kann er auch für diese eine Geschäftsordnung erlassen, die die Mitgliederversammlung genehmigt.

§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins,
g) sonstige Anträge, die der Vorstand ihr zur Entscheidung vorlegt.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
(2) Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Mitglied des Vorstandes und dem Protokollführer, zu unterzeichnen ist.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Mitgliedes des Vorstandes. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(5) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Eine Abstimmung kann auf Antrag von 25% der anwesenden ordentlichen Mitglieder auch durch schriftlich-geheime Abstimmung vorgenommen werden.
(6) Der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 14 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können vom Vorstand und von jedem ordentlichen Mitglied beantragt werden. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für humanitäre Hilfe für die ukrainische Flüchtlinge, Kriegs- und Katastrophenopfer.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Spenden 

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Unsere Bankverbindung:
Ukrainer in Aachen e.V.
IBAN: DE80 3905 0000 1077 1371 96
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